Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Michael Scheulen
Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt
aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der
auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach
Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das
Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen
Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den
Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen
sind.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die
notwendigen körperlichen, geistigen oder charakterlichen Anforderungen für den
Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6
anzuwenden.
Ziffer 2
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den umseitig
aufgeführten zu entsprechen.
Ziffer 3
Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen
Unterrichts bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle
des Nichtbestehens erhebt die Fahrschule den hierfür im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Wiederholergrundbetrag.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen
sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage der Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule
unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 48
Werktagsstunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, erhebt die Fahrschule eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe
des jeweiligen Fahrstundenpreises. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische
und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart,
erhoben.
Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen
mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage
vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der
Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der
Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung ist vor
Beginn derselben zu entrichten.
Ziffer 5
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate
ohne triftigen Grund unterbricht,
b) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers
verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrag muss schriftlich erfolgen.
Ziffer 6
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt
für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der
Fahrschule folgendes Entgelt zu
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen
Ausbildung, aber vor der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen
Ausbildung erfolgt.
Die Bearbeitung der Kündigung wird mit einem Entgelt von 49 € berechnet.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden
in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu
durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der
Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Ziffer 7
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an
der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die
aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den
verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen
Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht
länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten
praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu
seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht
länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3
Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle das jeweilige Fahrstundenentgelt. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Es gilt Ziffer 7 Abs. 3 entsprechend.
Ziffer 9
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle
und des Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb
gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht
zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler
und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich anhalten, den Motor
abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu
verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß
abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der
Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines
Kraftfahrzeugs besitzt (§16 FahrlG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den
Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie
ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist
er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter
Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland,
oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
Ziffer 13
Der Fahrschüler erteilt die Erlaubnis und erklärt sein Einverständnis, dass Fotografien,
Videoaufnahmen und Texte auf der Homepage, Instagram- und Facebook-Seite sowie
dem YouTube-Kanal der Fahrschule veröffentlicht werden dürfen.
Stand 22.12.2023
Fahrschule Michael Scheulen
Mußkamp 21
41334 Nettetal
02153-800213